Gesetz - PflKartV 1986
Pflanzkartoffelverordnung
Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2, § 29 Abs. 2 Satz 2)
Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 2929
- 1
- Viruskrankheiten
- 1.1
- Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren Probe nach § 15 Abs. 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von 100 Knollen aus der ersten Probe und 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln.
- 1.2
- Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut EWG und Basispflanzgut höchstens betragen:
| Kategorie | Klasse | Viren insgesamt v. H. der Probe | davon Viren, die schwere Viruskrankheiten hervorrufen können v. H. der Probe |
|---|---|---|---|
| Vorstufenpflanzgut | 2 | 1 | |
| Basispflanzgut | EWG 1/S | 2 | 2 |
| EWG 2/SE | 4 | 2 | |
| EWG 3/E | 4 | 2 | |
- 1.3
- Bei Zertifiziertem Pflanzgut darf der Anteil der Knollen, die einen Befall mit schweren Viruskrankheiten zeigen oder Viren aufweisen, die schwere Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, höchstens 8 v. H. der Probe betragen, sofern die Probe daneben keine Knollen enthält, die einen Befall mit leichter Mosaikkrankheit zeigen. Anstelle von je 1 v. H. der Probe mit nach Satz 1 zulässigem Befall darf ein vierfacher Anteil an Knollen, die einen Befall mit leichter Mosaikkrankheit zeigen, in der Probe enthalten sein.
- 1a
- Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
- 1a.1
- Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzuziehen.
- 1a.2
- Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sind.
- 2
- Weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel
- 2.1
- Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs, Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen.
- 2.2
- Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln dürfen zu insgesamt 6 v. H. des Gewichtes vorhanden sein, davon höchstens:
| v. H. des Gewichtes | ||
|---|---|---|
| 2.2.1 | Nassfäule, Trockenfäule | 0,5 |
| 2.2.2 | Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf mehr als einem Drittel der Oberfläche befallen sind und hierdurch der Pflanzgutwert beeinträchtigt wird | 5 |
| 2.2.3 | äußere Fehler (z. B. missgestaltete oder beschädigte Knollen), sofern hierdurch der Pflanzgutwert beeinträchtigt wird | 2 |
- 2.3
- Anhaftende Erde und Fremdstoffe dürfen bei Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgut EWG bis höchstens 1 v. H. und bei Basis- und Zertifiziertem Pflanzgut bis höchstens 2 v. H. vorhanden sein.
- 3
- Sonstige Anforderungen
- 3.1
- Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt worden sein.
- 3.2
- Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein.
















