Gesetz - PflKartV 1986
Pflanzkartoffelverordnung
Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2, § 29 Abs. 2 Satz 2)
Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 2929
1
Viruskrankheiten
1.1
Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren Probe nach § 15 Abs. 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von 100 Knollen aus der ersten Probe und 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln.
1.2
Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut EWG und Basispflanzgut höchstens betragen:
KategorieKlasseViren insgesamt v. H. der Probedavon Viren, die schwere Viruskrankheiten hervorrufen können v. H. der Probe
Vorstufenpflanzgut21
BasispflanzgutEWG 1/S22
EWG 2/SE42
EWG 3/E42
1.3
Bei Zertifiziertem Pflanzgut darf der Anteil der Knollen, die einen Befall mit schweren Viruskrankheiten zeigen oder Viren aufweisen, die schwere Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, höchstens 8 v. H. der Probe betragen, sofern die Probe daneben keine Knollen enthält, die einen Befall mit leichter Mosaikkrankheit zeigen. Anstelle von je 1 v. H. der Probe mit nach Satz 1 zulässigem Befall darf ein vierfacher Anteil an Knollen, die einen Befall mit leichter Mosaikkrankheit zeigen, in der Probe enthalten sein.
1a
Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
1a.1
Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzuziehen.
1a.2
Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sind.
2
Weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel
2.1
Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs, Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen.
2.2
Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln dürfen zu insgesamt 6 v. H. des Gewichtes vorhanden sein, davon höchstens:

 v. H. des Gewichtes
2.2.1Nassfäule, Trockenfäule0,5
2.2.2Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf mehr als einem Drittel der Oberfläche befallen sind und hierdurch der Pflanzgutwert beeinträchtigt wird5
2.2.3äußere Fehler (z. B. missgestaltete oder beschädigte Knollen), sofern hierdurch der Pflanzgutwert beeinträchtigt wird2
2.3
Anhaftende Erde und Fremdstoffe dürfen bei Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgut EWG bis höchstens 1 v. H. und bei Basis- und Zertifiziertem Pflanzgut bis höchstens 2 v. H. vorhanden sein.
3
Sonstige Anforderungen
3.1
Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt worden sein.
3.2
Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein.

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