Gesetz - PflKartV 1986
Pflanzkartoffelverordnung
§ 11 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung
Ergibt die Feldbestandsprüfung, dass die Anforderungen an den Feldbestand nicht erfüllt sind, so wird dies dem Antragsteller und dem Vermehrer schriftlich mitgeteilt.

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