Gesetz - PflKartV 1986
Pflanzkartoffelverordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Pflanzgut dienende Farbe von Etiketten und Einlegern; die Kennfarbe ist bei
a) Basispflanzgut, Basispflanzgut EWG weiß, b) Zertifiziertem Pflanzgut blau, c) Vorstufenpflanzgut weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen, d) Pflanzgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes orange; - 2.
- Knollenkrankheiten: an der Kartoffelknolle auftretende Krankheiten außer Viruskrankheiten.
















