Gesetz - PflKartV 1986
Pflanzkartoffelverordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Pflanzgut dienende Farbe von Etiketten und Einlegern; die Kennfarbe ist bei

a)Basispflanzgut, Basispflanzgut EWGweiß,
b)Zertifiziertem Pflanzgutblau,
c)Vorstufenpflanzgutweiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen,
d)Pflanzgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzesorange;
2.
Knollenkrankheiten: an der Kartoffelknolle auftretende Krankheiten außer Viruskrankheiten.

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