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Gesetz - PflKartV 1986
Pflanzkartoffelverordnung
§ 23 Verpackung
Wird Pflanzgut in Packungen oder in nicht zur Wiederverwendung vorgesehenen Behältnissen zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder zu gewerblichen Zwecken oder sonst zu Erwerbszwecken eingeführt, so muss das Verpackungsmaterial oder die Behältnisse ungebraucht sein. Werden zur Wiederverwendung vorgesehene Behältnisse verwendet, so müssen diese sauber und frei von Stoffen, Schadorganismen und Krankheitserregern sein, die den Pflanzgutwert beeinträchtigen können.

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