Gesetz - PflSchG
Pflanzenschutzgesetz - PflSchG
§ 73 Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

Fußnote

(+++ § 73: Zur Anwendung vgl. § 74 Abs. 14 +++)

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