Gesetz - PflSchMGV
Pflanzenschutzgeräteverordnung - PflSchGerätV
§ 7a Verwendungsverbot
Pflanzenschutzgeräte im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3, die keiner vorgeschriebenen Prüfung unterzogen worden oder nicht mit einer gültigen Prüfplakette versehen sind, dürfen nicht verwendet werden.