Gesetz - PflSchMGV
Pflanzenschutzgeräteverordnung - PflSchGerätV
§ 7b Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7a ein Pflanzenschutzgerät verwendet.

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