Cookie Consent by PrivacyPolicies.com
Gesetz - PflSchSachkV
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
§ 5 Länderbefugnis
Die Befugnis der Länder, nach § 10 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 22 Abs. 4 Satz 2, des Pflanzenschutzgesetzes nähere Vorschriften über das Verfahren der Prüfung nach § 2 zu erlassen, bleibt unberührt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet