Gesetz - PflVGOWiZustV
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Pflichtversicherungsgesetz
§ 1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 213), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen übertragen, soweit es zuständige Genehmigungsbehörde für die Tarife, für die Ermittlung und Verteilung technischer Überschüsse sowie für die Provisionen in der Kraftfahrtversicherung ist.

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