Gesetz - PfWirtMeistPrV
Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt
§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse hat, einen Betrieb der in Absatz 2 genannten Teilbereiche der Pferdehaltung selbständig zu führen, die dort vorkommenden Arbeiten meisterhaft auszuführen und Auszubildende ordnungsgemäß auszubilden.
(2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt zum anerkannten Abschluss Pferdewirtschaftsmeister/Pferdewirtschaftsmeisterin - Teilbereich Pferdezucht und -haltung, Reitausbildung, Galopprenntraining oder Trabrenntraining.

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