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Gesetz - PfWirtMeistPrV
Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt
§ 5 Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil
(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
1.
Wirtschaftslehre,
2.
Rechnungswesen,
3.
Rechts- und Sozialwesen.
(2) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft werden:
1.
Prüfungsfach Wirtschaftslehre
a)
Betriebs- und Arbeitsorganisation,
b)
Betriebsanalyse und Betriebsplanung,
c)
Investitionen und Finanzierungsfragen,
d)
Markt und Absatz, insbesondere Vermarktungseinrichtungen,
e)
Grundkenntnisse der Volkswirtschaft und der Wirtschaftspolitik.
2.
Prüfungsfach Rechnungswesen
a)
Kostenrechnung,
b)
Buchführung und Bilanz,
c)
Betriebserfolg,
d)
Lohnberechnung,
e)
Geld- und Kreditwesen.
3.
Prüfungsfach Rechts- und Sozialwesen
a)
Für den Bereich der Pferdezucht und -haltung sowie des Pferdesports wesentliche Rechtsvorschriften, insbesondere über Tierzucht, Tierhalterhaftung, Tierschutz, Tierseuchenbekämpfung einschließlich Beseitigung tierischer Nebenprodukte, Umweltschutz, Rennwettrecht sowie einschlägige Bestimmungen der jeweiligen Fachorganisationen, ferner besonders wichtige Schuldverhältnisse wie Kauf, Pacht und Rechtsvorschriften aus dem Nachbarrecht und dem Erbrecht.
b)
Aufbau und Aufgaben der für die Pferdezucht und -haltung sowie den Pferdesport wichtigen Behörden und Organisationen.
c)
Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutz- und Arbeitsgerichtsverfahrensrecht.
d)
Versicherungswesen:
aa)
Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung, Alterssicherung der Landwirte,
bb)
Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung, Pferdelebensversicherung.
e)
Steuerwesen:
aa)
Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Zollvorschriften,
bb)
Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflichten, insbesondere Steuererklärung, Steuerstundung und Steuererlaß, Rechtsmittel.
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.

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