Gesetz - PhysTh-APrV
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
§ 20 Erlaubnisurkunde
Liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 6 aus.