Gesetz - PKDBSa
Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)
§ 33 Versicherungsbedingungen der Abteilungen G und H
(1) Die von der Werkspensionskasse der Essener Verkehrs-AG übernommenen Versicherungsverhältnisse werden in der Abteilung G abgewickelt. Für diese Versicherungsverhältnisse gelten die in der Anlage XIV festgesetzten Versicherungsbedingungen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Die von der Ruhegeldkasse der Köln-Bonner Eisenbahnen AG übernommenen Versicherungsverhältnisse werden in der Abteilung H abgewickelt. Für diese Versicherungsverhältnisse gelten die in der Anlage XV festgesetzten Versicherungsbedingungen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.