Gesetz - PKDBSa
Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)
§ 8 Versicherungsberechtigung
Der Kasse können außerdem zugeführt werden
- a)
- die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer der Arbeitgeber,
- b)
- die Arbeitnehmer der Kasse,
- c)
- die Arbeitnehmer der für die beteiligten Arbeitgeber tätigen Verbände.
















