Gesetz - PKGrG
Kontrollgremiumgesetz - PKGrG
§ 12 Personal- und Sachausstattung des Kontrollgremiums
(1) Dem Parlamentarischen Kontrollgremium werden zur Unterstützung im erforderlichen Umfang Beschäftigte der Bundestagsverwaltung beigegeben. Die dafür zur Verfügung zu stellende Personal- und Sachausstattung ist im Einzelplan des Deutschen Bundestages gesondert auszuweisen. Für die Beschäftigten gelten § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(2) Die Aufträge für die Beschäftigten werden im Einzelfall durch Weisungen des Gremiums – in organisatorischen Fragen und in Eilfällen auch des Vorsitzenden – erteilt.
(3) Nach Maßgabe dieser Weisungen ist den Beschäftigten im Rahmen der Informationsrechte des Gremiums nach § 5 Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen sowie Einsicht in die erforderlichen Akten und Dateien zu gewähren. § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.

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