Gesetz - Pkw-EnVKV
Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - Pkw-EnVKV
§ 6 Missbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen
Es ist verboten, in nach § 3 Abs. 1, § 3a Absatz 1 und 2, § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 1 und 2 bereitzustellenden Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch, zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen, zum offiziellen Stromverbrauch und zu den CO2-Effizienzklassen andere den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechende Zeichen, Symbole oder Angaben zu verwenden, sofern diese geeignet sind, beim Verbraucher zu Verwechslungen zu führen.

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