Gesetz - PMElekPrV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik/Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Process manager electric/electronics)
§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
(1) Der Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanagement“, die zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben“ sowie die Situationsaufgabe im Prüfungsteil „Personalmanagement“ sind gesondert zu bewerten.
(2) Aus den Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben“ ist eine Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen zu bilden.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 2 und ein Zeugnis nach der Anlage 3 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 8 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.