Gesetz - PMMPrV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager-Mikrotechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie
§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
(1) Der Prüfungsteil "Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse", die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil "Mikrotechnologie-Fachaufgaben" sowie die zwei Situationsaufgaben und die praktische Demonstration im Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" sind gesondert zu bewerten.
(2) Aus den Situationsaufgaben in den Prüfungsteilen "Mikrotechnologie-Fachaufgaben" sowie "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" ist je eine Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der jeweiligen einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 2 und ein Zeugnis nach der Anlage 3 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 9 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.