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Gesetz - PolstAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer/zur Polsterin in der Industrie
Anlage (zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Polsterer/zur Polsterin in der Industrie
(Fundstelle: BGBl. I 1997, 249 - 253)

I. Berufliche Grundbildung
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4)a)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
b)Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
c)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung anwenden und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
d)Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leichtentflammbaren Stoffen ausgehen, beschreiben
e)Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen Stroms entstehen, beschreiben
f)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
g)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unterscheiden und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 5)a)Arten von Polstermöbeln unterscheiden4  
b)Funktionsmaße von Polstermöbeln ermitteln und Grundsätze der maßgerechten und ergonomischen Gestaltung anwenden
c)Verfahrensweg und Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben planen und festlegen
6Lesen und Anfertigen von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 6)a)technische Unterlagen beachten und anwenden, insbesondere Betriebsanleitungen, Pläne, Zeichnungen, Materiallisten, Tabellen, Richtlinien und Merkblätter5  
b)Zeichengeräte handhaben
c)Skizzen, Zeichnungen und Schablonen nach Vorgabe anfertigen
d)Meß- und Prüfprotokolle erstellen
7Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 7)a)Faserstoffe, Garne, Zwirne, Flächengebilde, Leder und Kunstleder unterscheiden10  
b)Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck zuordnen
c)Herkunft und Herstellungsverfahren beschreiben, Eigenschaften bei der Verarbeitung berücksichtigen
d)Arten von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnahmen unterscheiden und Auswirkungen berücksichtigen
e)Werk- und Hilfsstoffe nach ihrer Wirtschaftlichkeit bewerten und nach ihrem Verwendungszweck einsetzen
8Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 8)a)Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung branchentypischer Unfallverhütungsvorschriften und des Gesundheitsschutzes einsetzen13  
b)Polster- und Bezugsmaterialien vorbereiten, insbesondere messen, anzeichnen, schneiden, spannen und verbinden
c)natürliche und synthetische Polsterfüllstoffe behandeln und vorrichten
d)Holzverbindungen herstellen, insbesondere aus Teilen mit Nut, Federn, Zapfen und Dübeln
e)Holz- und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten, insbesondere messen, anreißen, bohren, schleifen, hobeln, sägen, schrauben, klammern, nageln und kleben
f)Metallteile verbinden, insbesondere mit Schrauben, Stiften, Klammern und Nieten
g)Metalle be- und verarbeiten, insbesondere messen, sägen, feilen, bohren und abkanten
h)Kunststoffe be- und verarbeiten, insbesondere schneiden, bohren, kleben und schweißen
i)Klebestoffe nach Verwendungszweck und Verarbeitungsvorschriften anwenden
9Behandeln und Veredeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 9)a)Werkstoff und Oberflächenart bestimmen4  
b)Beschichtungsmittel auswählen und einstellen
c)unterschiedliche Verfahrenstechniken zur Oberflächenbehandlung anwenden, insbesondere Schleifen, Beizen, Lackieren und Auswischen
10Pflegen und Warten von Werkzeugen und Maschinen (§ 4 Nr. 11)a)Arbeitsgeräte, Maschinen und Einrichtungen nach Vorgabe reinigen und pflegen4  
b)Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege einsetzen
c)Handwerkzeuge instandhalten und schärfen
d)Arbeitsmittel und Werkzeuge ordnen und lagern
11Vorbereiten des Polstergrunds (§ 4 Nr. 12)a)Werkzeuge für Polstergrundvorbehandlung auswählen und handhaben12  
b)Arten und Aufbau von Polstermöbelgestellen unterscheiden
c)Gestelle und Oberflächen vorbereiten, insbesondere durch Schleifen und Kanten brechen
d)Untergrundstoffe, Bespannungen und Gurte anbringen und entfernen; Polsterfedern und Polsterfedersysteme auswählen
e)vorbereitende Arbeiten ausführen, insbesondere bohren, dübeln, kitten, glätten
II. Berufliche Fachbildung
1Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 5)a)Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten vorplanen   5
b)Arbeitsplatz, Materialien, Geräte und Hilfsmittel unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrags vorbereiten, Arbeitsschritte koordinieren und festlegen
2Einrichten und Bedienen von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 10)a)Maschinen, Zusatzeinrichtungen und Anlagen nach ihrem Einsatz unterscheiden  4 
b)Handmaschinen einsetzen
c)mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regelsysteme anwenden   8
d)Maschinen, Zusatzeinrichtungen und Anlagen nach Fertigungsvorschrift einrichten
e)Maschinen, Zusatzeinrichtungen und Anlagen unter Berücksichtigung der Unfallverhütungsvorschriften bedienen und überwachen
3Pflegen und Warten von Werkzeugen und Maschinen (§ 4 Nr. 11)a)Verschleißteile austauschen  3 
b)vorbeugende Maßnahmen zum Verhindern von Maschinenstillständen ausführen
c)Störungen an Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen feststellen, beseitigen oder Störungsbeseitigung veranlassen   3
4Vorbereiten des Polstergrunds (§ 4 Nr. 12)a)Gestell vorbereiten  2 
b)Polsteruntergrundarten und Aufbauten unterscheiden
c)tragende und elastische Teile von Polstern herstellen und einsetzen   8
d)Unterfederung anbringen, insbesondere durch Spannen und Anheften der Gurte, Flach- und Wellenfedern und Federbänder
e)Federkerne aufnageln, richten und stellen und vorgefertigte Federkerne einsetzen
f)Federungen durch Auflegen und Überspannen abdecken
5Zuschneiden (§ 4 Nr. 13)a)Materialbedarf ermitteln 7  
b)Zuschnittschablonen anfertigen und einsetzen
c)Schnittschablonen und Stanzformen unter Beachtung rationeller Einteilung, Qualität und Musterverlauf auflegen
d)Zuschnittschablonen aufbringen, Schnittkonturen und Kontrollmerkmale markieren
e)Bezugsmaterialien schnittmustergerecht zuschneiden oder ausstanzen
f)Markierungen für die Weiterverarbeitung auf den zugeschnittenen Teilen anbringen
g)Formteile zuschneiden, insbesondere aus Schaumstoffplatten, Pappen, Watten und Nessel
6Polstern (§ 4 Nr. 14)a)Polstertechniken unterscheiden und anwenden 8  
b)Fasson aus natürlichen Füllstoffen herstellen
c)Fasson aus vorgefertigten Formteilen herstellen, insbesondere aus Schaumstoff, Schaumgummi und Polstermatten
d)Polsterungen am Gestell befestigen, insbesondere nageln, kleben und formen
e)Polsterungen mit Wattelagen in verschiedenen Dichten und Stärken abdecken
f)Füllstoffe in Kissenbezüge einziehen
g)Polsterungen erneuern, ergänzen und aufarbeiten   8
h)Polsterung auf Matratzenrohling aufbauen
i)Matratzenüberzug anbringen, insbesondere mit versteppten Füllstoffen
7Beziehen (§ 4 Nr. 15)a)Bezugstechniken unterscheiden und anwenden 7  
b)Polsternäharbeiten manuell und maschinell ausführen
c)Bezugsstoff und Abschlußpolsterung am Gestell befestigen, insbesondere aufnageln, ankleben oder anheften
d)Rücken-, Sitz- und Kissenpolster beziehen, insbesondere mittels pneumatischer oder vollautomatischer Pressen  9 
e)Polsterflächen bei Bezugsarbeiten aufteilen und gestalten, insbesondere durch Pfeifen, Rauten, Abnäher und Knopfbilder   10
8Verzieren und Montieren (§ 4 Nr. 16)a)Posamente für Verzierungen auswählen 4  
b)Posamente anbringen, insbesondere Borten, Zierkordeln, Fransen und Volants
c)Knöpfe und Nägel beziehen
d)Ziernägel oder Ziernägelbänder anbringen
e)Chatosenmontagen ausführen
f)Halbfertigteile zum Funktionsmöbel zusammenfügen
g)Zubehörteile montieren, insbesondere Füße, Rollen und Beschläge
9Grundlagen der rechnergestützten Produktion (§ 4 Nr. 17)a)Möglichkeiten der betrieblichen Informations- und Kommunikationstechniken nutzen  4 
b)Materialfluß im Produktionsbereich skizzieren   6
c)Datenträger in der Produktions- und Prozeßsteuerung einsetzen
d)Prozeß- und Qualitätsdaten entsprechend der betrieblichen EDV bearbeiten, bewerten und sichern
10Qualitätssicherung (§ 4 Nr. 18)a)Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung beschreiben  4 
b)branchenübergreifende und betriebliche Qualitätsanforderungen einhalten
c)Qualitätsausfall überprüfen, insbesondere Fertigmaße und Verarbeitung
d)Fehler feststellen, Fehlerursachen erkennen, Fehlerbeseitigung einleiten
e)Prüftechniken anwenden und Prüfergebnisse bewerten   4
f)Begleitpapiere aus der Produktion bearbeiten
g)Erzeugnisse gemäß den betrieblichen Richtlinien lager- und versandfertig machen und verpacken

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