Gesetz - PolstAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer/zur Polsterin in der Industrie
Anlage (zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Polsterer/zur Polsterin in der Industrie
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Polsterer/zur Polsterin in der Industrie
(Fundstelle: BGBl. I 1997, 249 - 253)
I. Berufliche Grundbildung | |||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
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1 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | ||||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern | ||||||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | ||||||
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) | a) | berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden | ||||
b) | Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | ||||||
c) | wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung anwenden und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen | ||||||
d) | Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leichtentflammbaren Stoffen ausgehen, beschreiben | ||||||
e) | Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen Stroms entstehen, beschreiben | ||||||
f) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen | ||||||
g) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unterscheiden und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen | ||||||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 5) | a) | Arten von Polstermöbeln unterscheiden | 4 | |||
b) | Funktionsmaße von Polstermöbeln ermitteln und Grundsätze der maßgerechten und ergonomischen Gestaltung anwenden | ||||||
c) | Verfahrensweg und Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben planen und festlegen | ||||||
6 | Lesen und Anfertigen von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 6) | a) | technische Unterlagen beachten und anwenden, insbesondere Betriebsanleitungen, Pläne, Zeichnungen, Materiallisten, Tabellen, Richtlinien und Merkblätter | 5 | |||
b) | Zeichengeräte handhaben | ||||||
c) | Skizzen, Zeichnungen und Schablonen nach Vorgabe anfertigen | ||||||
d) | Meß- und Prüfprotokolle erstellen | ||||||
7 | Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 7) | a) | Faserstoffe, Garne, Zwirne, Flächengebilde, Leder und Kunstleder unterscheiden | 10 | |||
b) | Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck zuordnen | ||||||
c) | Herkunft und Herstellungsverfahren beschreiben, Eigenschaften bei der Verarbeitung berücksichtigen | ||||||
d) | Arten von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnahmen unterscheiden und Auswirkungen berücksichtigen | ||||||
e) | Werk- und Hilfsstoffe nach ihrer Wirtschaftlichkeit bewerten und nach ihrem Verwendungszweck einsetzen | ||||||
8 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 8) | a) | Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung branchentypischer Unfallverhütungsvorschriften und des Gesundheitsschutzes einsetzen | 13 | |||
b) | Polster- und Bezugsmaterialien vorbereiten, insbesondere messen, anzeichnen, schneiden, spannen und verbinden | ||||||
c) | natürliche und synthetische Polsterfüllstoffe behandeln und vorrichten | ||||||
d) | Holzverbindungen herstellen, insbesondere aus Teilen mit Nut, Federn, Zapfen und Dübeln | ||||||
e) | Holz- und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten, insbesondere messen, anreißen, bohren, schleifen, hobeln, sägen, schrauben, klammern, nageln und kleben | ||||||
f) | Metallteile verbinden, insbesondere mit Schrauben, Stiften, Klammern und Nieten | ||||||
g) | Metalle be- und verarbeiten, insbesondere messen, sägen, feilen, bohren und abkanten | ||||||
h) | Kunststoffe be- und verarbeiten, insbesondere schneiden, bohren, kleben und schweißen | ||||||
i) | Klebestoffe nach Verwendungszweck und Verarbeitungsvorschriften anwenden | ||||||
9 | Behandeln und Veredeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 9) | a) | Werkstoff und Oberflächenart bestimmen | 4 | |||
b) | Beschichtungsmittel auswählen und einstellen | ||||||
c) | unterschiedliche Verfahrenstechniken zur Oberflächenbehandlung anwenden, insbesondere Schleifen, Beizen, Lackieren und Auswischen | ||||||
10 | Pflegen und Warten von Werkzeugen und Maschinen (§ 4 Nr. 11) | a) | Arbeitsgeräte, Maschinen und Einrichtungen nach Vorgabe reinigen und pflegen | 4 | |||
b) | Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege einsetzen | ||||||
c) | Handwerkzeuge instandhalten und schärfen | ||||||
d) | Arbeitsmittel und Werkzeuge ordnen und lagern | ||||||
11 | Vorbereiten des Polstergrunds (§ 4 Nr. 12) | a) | Werkzeuge für Polstergrundvorbehandlung auswählen und handhaben | 12 | |||
b) | Arten und Aufbau von Polstermöbelgestellen unterscheiden | ||||||
c) | Gestelle und Oberflächen vorbereiten, insbesondere durch Schleifen und Kanten brechen | ||||||
d) | Untergrundstoffe, Bespannungen und Gurte anbringen und entfernen; Polsterfedern und Polsterfedersysteme auswählen | ||||||
e) | vorbereitende Arbeiten ausführen, insbesondere bohren, dübeln, kitten, glätten | ||||||
II. Berufliche Fachbildung | |||||||
1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 5) | a) | Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten vorplanen | 5 | |||
b) | Arbeitsplatz, Materialien, Geräte und Hilfsmittel unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrags vorbereiten, Arbeitsschritte koordinieren und festlegen | ||||||
2 | Einrichten und Bedienen von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 10) | a) | Maschinen, Zusatzeinrichtungen und Anlagen nach ihrem Einsatz unterscheiden | 4 | |||
b) | Handmaschinen einsetzen | ||||||
c) | mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regelsysteme anwenden | 8 | |||||
d) | Maschinen, Zusatzeinrichtungen und Anlagen nach Fertigungsvorschrift einrichten | ||||||
e) | Maschinen, Zusatzeinrichtungen und Anlagen unter Berücksichtigung der Unfallverhütungsvorschriften bedienen und überwachen | ||||||
3 | Pflegen und Warten von Werkzeugen und Maschinen (§ 4 Nr. 11) | a) | Verschleißteile austauschen | 3 | |||
b) | vorbeugende Maßnahmen zum Verhindern von Maschinenstillständen ausführen | ||||||
c) | Störungen an Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen feststellen, beseitigen oder Störungsbeseitigung veranlassen | 3 | |||||
4 | Vorbereiten des Polstergrunds (§ 4 Nr. 12) | a) | Gestell vorbereiten | 2 | |||
b) | Polsteruntergrundarten und Aufbauten unterscheiden | ||||||
c) | tragende und elastische Teile von Polstern herstellen und einsetzen | 8 | |||||
d) | Unterfederung anbringen, insbesondere durch Spannen und Anheften der Gurte, Flach- und Wellenfedern und Federbänder | ||||||
e) | Federkerne aufnageln, richten und stellen und vorgefertigte Federkerne einsetzen | ||||||
f) | Federungen durch Auflegen und Überspannen abdecken | ||||||
5 | Zuschneiden (§ 4 Nr. 13) | a) | Materialbedarf ermitteln | 7 | |||
b) | Zuschnittschablonen anfertigen und einsetzen | ||||||
c) | Schnittschablonen und Stanzformen unter Beachtung rationeller Einteilung, Qualität und Musterverlauf auflegen | ||||||
d) | Zuschnittschablonen aufbringen, Schnittkonturen und Kontrollmerkmale markieren | ||||||
e) | Bezugsmaterialien schnittmustergerecht zuschneiden oder ausstanzen | ||||||
f) | Markierungen für die Weiterverarbeitung auf den zugeschnittenen Teilen anbringen | ||||||
g) | Formteile zuschneiden, insbesondere aus Schaumstoffplatten, Pappen, Watten und Nessel | ||||||
6 | Polstern (§ 4 Nr. 14) | a) | Polstertechniken unterscheiden und anwenden | 8 | |||
b) | Fasson aus natürlichen Füllstoffen herstellen | ||||||
c) | Fasson aus vorgefertigten Formteilen herstellen, insbesondere aus Schaumstoff, Schaumgummi und Polstermatten | ||||||
d) | Polsterungen am Gestell befestigen, insbesondere nageln, kleben und formen | ||||||
e) | Polsterungen mit Wattelagen in verschiedenen Dichten und Stärken abdecken | ||||||
f) | Füllstoffe in Kissenbezüge einziehen | ||||||
g) | Polsterungen erneuern, ergänzen und aufarbeiten | 8 | |||||
h) | Polsterung auf Matratzenrohling aufbauen | ||||||
i) | Matratzenüberzug anbringen, insbesondere mit versteppten Füllstoffen | ||||||
7 | Beziehen (§ 4 Nr. 15) | a) | Bezugstechniken unterscheiden und anwenden | 7 | |||
b) | Polsternäharbeiten manuell und maschinell ausführen | ||||||
c) | Bezugsstoff und Abschlußpolsterung am Gestell befestigen, insbesondere aufnageln, ankleben oder anheften | ||||||
d) | Rücken-, Sitz- und Kissenpolster beziehen, insbesondere mittels pneumatischer oder vollautomatischer Pressen | 9 | |||||
e) | Polsterflächen bei Bezugsarbeiten aufteilen und gestalten, insbesondere durch Pfeifen, Rauten, Abnäher und Knopfbilder | 10 | |||||
8 | Verzieren und Montieren (§ 4 Nr. 16) | a) | Posamente für Verzierungen auswählen | 4 | |||
b) | Posamente anbringen, insbesondere Borten, Zierkordeln, Fransen und Volants | ||||||
c) | Knöpfe und Nägel beziehen | ||||||
d) | Ziernägel oder Ziernägelbänder anbringen | ||||||
e) | Chatosenmontagen ausführen | ||||||
f) | Halbfertigteile zum Funktionsmöbel zusammenfügen | ||||||
g) | Zubehörteile montieren, insbesondere Füße, Rollen und Beschläge | ||||||
9 | Grundlagen der rechnergestützten Produktion (§ 4 Nr. 17) | a) | Möglichkeiten der betrieblichen Informations- und Kommunikationstechniken nutzen | 4 | |||
b) | Materialfluß im Produktionsbereich skizzieren | 6 | |||||
c) | Datenträger in der Produktions- und Prozeßsteuerung einsetzen | ||||||
d) | Prozeß- und Qualitätsdaten entsprechend der betrieblichen EDV bearbeiten, bewerten und sichern | ||||||
10 | Qualitätssicherung (§ 4 Nr. 18) | a) | Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung beschreiben | 4 | |||
b) | branchenübergreifende und betriebliche Qualitätsanforderungen einhalten | ||||||
c) | Qualitätsausfall überprüfen, insbesondere Fertigmaße und Verarbeitung | ||||||
d) | Fehler feststellen, Fehlerursachen erkennen, Fehlerbeseitigung einleiten | ||||||
e) | Prüftechniken anwenden und Prüfergebnisse bewerten | 4 | |||||
f) | Begleitpapiere aus der Produktion bearbeiten | ||||||
g) | Erzeugnisse gemäß den betrieblichen Richtlinien lager- und versandfertig machen und verpacken |