Gesetz - PostG
Postgesetz
§ 36 Anzeigepflicht
Wer Postdienstleistungen erbringt, ohne einer Lizenz zu bedürfen, hat die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der Regulierungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde kann die eingegangenen Anzeigen in ihrem Amtsblatt veröffentlichen.

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