Gesetz
Art 5 Anwendungsregelung
§ 10 Abs. 1 findet für die bei der Deutschen Post Aktiengesellschaft und die bei der Deutschen Postbank Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten erst Anwendung, wenn eine für die Beamten nach § 10 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnung in Kraft getreten ist.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet