Gesetz - PostSVOrgG
Postsozialversicherungsorganisationsgesetz - PostSVOrgG
§ 1 Errichtung der Unfallkasse Post und Telekom
In Nachfolge der Bundespost-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Zentralstelle Arbeitsschutz beim Bundesamt für Post und Telekommunikation errichtet die Bundesrepublik Deutschland eine rechtlich selbständige Unfallkasse Post und Telekom, die als Träger der Versicherung alle Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung weiterführt.