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Gesetz - PrüfbV
Prüfungsberichtsverordnung - PrüfbV
Anlage 3 (zu § 60)
SON03
(Fundstelle: BGBl. 2009, 3816)

Ergänzungen zur Datenübersicht
für Institute, die das Pfandbriefgeschäft betreiben
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR);
Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.
Position Berichtsjahr (1)Vorjahr (2)
(1)Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken,
die Hypothekenpfandbriefe ausgeben
   
 1. Hypothekendarlehen   
 a) Hypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze (§ 14 PfandBG)150  
 b) Hypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze)151  
 c) Höchstgrenze gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 PfandBG152  
 d) Deckungshypotheken insgesamt153  
 e) Deckungshypotheken an Bauplätzen und noch nicht ertragsfähigen Neubauten
154
  
 f) Höchstgrenze § 16 Absatz 3 Satz 1 PfandBG155  
 g) Höchstgrenzen § 16 Absatz 3 Satz 2 PfandBG157  
 h) Deckungshypotheken an Bauplätzen156  
 2. Kredite an öffentliche Stellen gemäß § 20 PfandBG   
 a) Kredite an öffentliche Stellen insgesamt158  
 b) Durch öffentliche Stellen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
PfandBG verbürgte Darlehen

159
  
 c) Kredite an öffentliche Stellen im Ausland gemäß § 20
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis e PfandBG

160
  
 d) Höchstgrenze gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 PfandBG161  
(2)Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken,
die öffentliche Pfandbriefe ausgeben
   
 1. Kredite an öffentliche Stellen gemäß § 20 PfandBG920  
(3)Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken,
die Schiffspfandbriefe ausgeben
   
 1. Schiffshypothekendarlehen   
 a) Schiffshypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze
(§ 22 Absatz 2 Satz 1 PfandBG)

164
  
 b) Schiffshypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze
(freie Spitze)

165
  
(4)Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken,
die Flugzeugpfandbriefe ausgeben
   
 1. Flugzeugdarlehen   
 a) Flugzeugdarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze
(§ 26b Absatz 2 Satz 1 PfandBG)

930
  
 b) Flugzeugdarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze)931  

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