Gesetz - PrüfbV
Prüfungsberichtsverordnung - PrüfbV
§ 12 Zuordnung von Geschäften zum Handels- oder Anlagebuch
Es ist festzustellen, ob das Verfahren für die Zuordnung und gegebenenfalls Umwidmung der Positionen zum Anlagebuch oder Handelsbuch während des Berichtszeitraums jeweils den gesetzlichen Vorgaben nach § 1a des Kreditwesengesetzes und den institutsintern festgelegten Kriterien entsprach.

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