Gesetz - PrüfbV
Prüfungsberichtsverordnung - PrüfbV
§ 25 Bemerkenswerte Kredite
(1) Bemerkenswerte Kredite sind nach Risikogruppen gegliedert einzeln zu besprechen und in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen. Die Werthaltigkeit dieser Kredite ist nach Maßgabe des § 26 zu beurteilen. Wenn Kreditnehmer nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes zusammenzufassen sind, so ist die Gesamtheit dieser Kredite zugrunde zu legen.
(2) Als bemerkenswert sind insbesondere die folgenden Kredite anzusehen:
- 1.
- Organkredite, die hinsichtlich ihrer Höhe oder ihrer Ausgestaltung von außergewöhnlicher Bedeutung sind,
- 2.
- Kredite, für die in erheblichem Umfang Risikovorsorge erforderlich ist beziehungsweise im abgelaufenen Geschäftsjahr war,
- 3.
- Kredite, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass sie mit größeren, im Rahmen des gesamten Kreditgeschäfts bedeutenden Teilen notleidend werden,
- 4.
- Kredite, bei denen eine außergewöhnliche Art der Sicherheitenstellung vorliegt.
(3) Bemerkenswerte Kreditrahmenkontingente sind nach Risikogruppen gegliedert zu besprechen und in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen. Kreditrahmenkontingente sind bemerkenswert, wenn sie die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes erreichen oder überschreiten.
(4) Die Kredite und Kreditrahmenkontingente sind mit Limit, Inanspruchnahme, Sicherheiten sowie allen weiteren für die Beurteilung wichtigen Angaben darzustellen. Besonders risikorelevante Aspekte sind hervorzuheben.