Gesetz - PrüfbV
Prüfungsberichtsverordnung - PrüfbV
§ 26 Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten
(1) Die Beurteilung der Werthaltigkeit der Kredite im Sinne des § 25 Absatz 2 Nummer 2 hat sich auf die Angemessenheit der gebildeten Risikovorsorge zu erstrecken.
(2) Soweit für die Beurteilung eines Kredits im Sinne des § 25 Absatz 2 Nummer 3 die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, ist deren Verwertbarkeit zu beurteilen; nach Möglichkeit ist der voraussichtliche Realisationswert anzugeben.
(3) Bei bemerkenswerten Krediten an ausländische Schuldner ist auch das damit verbundene Länderrisiko zu beurteilen.