Cookie Consent by PrivacyPolicies.com
Gesetz - PrüfbV
Prüfungsberichtsverordnung - PrüfbV
§ 31 Risikolage und Risikovorsorge
(1) Die Risikolage des Instituts ist zu beurteilen.
(2) Das Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge ist darzustellen und zu beurteilen. Art, Umfang und Entwicklung der Risikovorsorge sind zu erläutern und die Angemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen. Ist für den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag neuer Risikovorsorgebedarf bekannt geworden, so ist hierüber zu berichten.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet