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Gesetz - PrüfbV
Prüfungsberichtsverordnung - PrüfbV
§ 40 Ergänzende Vorschriften für Finanzkonglomeratsunternehmen (§§ 10b und 13d des Kreditwesengesetzes)
(1) Ist das Institut übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, ist darzustellen, ob die Berechnung der Eigenmittel und Solvabilität des Finanzkonglomerats § 10b Absatz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechen, und darüber zu berichten, ob das Institut die Meldepflichten nach § 10b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes eingehalten hat.
(2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen das übergeordnete Institut die Anforderungen des § 13d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes einhält. Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Anzeigevorschriften gemäß § 13d Absatz 2 in Verbindung mit § 64g Absatz 1 und § 13d Absatz 4 Satz 4 des Kreditwesengesetzes.

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