Gesetz - PrüfbV
Prüfungsberichtsverordnung - PrüfbV
§ 55 Angaben bei Instituten, die das Leasing-Geschäft betreiben
Bei Instituten, die das Leasing-Geschäft betreiben, sind die Zusammensetzung der Leasinggüter, Vertragstypen, Abschreibungsmethoden, Abgrenzung von Mietsonderzahlungen, Veräußerungsverluste und Vorsorgen anzugeben.

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