Gesetz - PrüfbV
Prüfungsberichtsverordnung - PrüfbV
§ 7 Berichtsturnus
Soweit der Prüfer nach dieser Verordnung verpflichtet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat der Prüfer in angemessenen Abständen über die Darstellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu berichten.