Gesetz - PrüfV
Prüfungsberichteverordnung - PrüfV
§ 15 Allgemeine Erläuterungen
(1) Die einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind zu erläutern. Die Erläuterung hat auch die Entwicklung der wesentlichen Posten und Unterposten der Bilanz zu enthalten.
(2) Die jeweiligen Bewertungsmethoden sind darzustellen. Auf stille Reserven in den Kapitalanlagen je Bilanzposten ist hinzuweisen, soweit die entsprechenden Zeitwerte im Anhang anzugeben sind.