Gesetz - PrüfV
Prüfungsberichteverordnung - PrüfV
§ 20 Einzelne Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
Über die bei den sonstigen Aufwendungen und Erträgen ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge für erbrachte Dienstleistungen ist gesondert zu berichten.