Gesetz - PrüfV
Prüfungsberichteverordnung - PrüfV
§ 20 Einzelne Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
Über die bei den sonstigen Aufwendungen und Erträgen ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge für erbrachte Dienstleistungen ist gesondert zu berichten.

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