Gesetz - PrüfV
Prüfungsberichteverordnung - PrüfV
§ 21 Anhangangaben
Sonstige finanzielle Verpflichtungen, deren Gesamtbetrag nach § 285 Nr. 3 in Verbindung mit § 341a Abs. 2 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs im Anhang anzugeben ist, sind zu erläutern, sofern diese Angaben für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung sind.

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