Gesetz - PrüfV
Prüfungsberichteverordnung - PrüfV
§ 5 Beziehungen zu verbundenen und anderen Unternehmen
(1) Die finanziellen Auswirkungen der Beziehungen zu verbundenen und anderen Unternehmen sind darzustellen, wenn sie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich beeinflussen. Bei Dienstleistungsbeziehungen ist über Art und Umfang der Leistungen sowie über die Erträge und Aufwendungen je Dienstleistungsverhältnis zu berichten. Die Berichterstattung über die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen kann entfallen, wenn für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes aufgestellt wird.
(2) Wurde bei verbundenen Unternehmen ein Konzernabschluß oder Abhängigkeitsbericht nicht erstellt oder ein Tochterunternehmen nicht in den Konzernabschluß einbezogen, sind die Gründe hierfür darzulegen.

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