Gesetz - PrümVtrAG
Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm
§ 7 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt die Aufgaben der für die Datenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Stelle nach Artikel 39 Abs. 5 des Prümer Vertrags oder Artikel 30 Abs. 5 des Ratsbeschlusses Prüm wahr. Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.

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