Gesetz - PreisG
Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung
§ 13
Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Verfügungen sowie gegen die bisherigen Preisvorschriften werden nach der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Preisvorschriften vom 3. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 999) in der jeweils geltenden Fassung bestraft. Eine Umwandlung von Ordnungsstrafen in Gefängnisstrafen findet nicht statt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet