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Gesetz - PreisG
Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung
§ 3
(1) Anordnungen nach § 2 Abs. 2a erläßt der Direktor für Wirtschaft. Ist der Direktor einer anderen Verwaltung sachlich zuständig, so erfolgt die Anordnung auf seinen Vorschlag und im Einvernehmen mit ihm.
(2) Kommt in dem Fall des Absatzes 1 innerhalb vier Wochen keine Einigung zustande, so entscheidet der Vorsitzende des Verwaltungsrates, der auch über die sachliche Zuständigkeit die Entscheidung trifft.

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