Gesetz - PreisG
Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung
§ 4
Der Direktor für Wirtschaft kann Anordnungen oder Verfügungen aufheben, die eine oberste Landesbehörde nach § 2 Abs. 2b erlassen hat. Er kann der obersten Landesbehörde bindende Weisungen erteilen. § 3 gilt entsprechend.

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