Cookie Consent by PrivacyPolicies.com
Gesetz - PreisG
Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung
§ 5
(1) § 3 gilt auch für den Erlaß von Ausführungsanordnungen.
(2) Der Direktor für Wirtschaft kann den Erlaß von Ausführungsanordnungen den obersten Landesbehörden übertragen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet