Gesetz - PreisStatGDV
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik
§ 1
(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich
der Erzeuger- und Großhandelspreise für Speisekartoffeln, Gemüse und Obst,
der Preise für Schlacht-, Nutz- und Zuchtvieh an den Viehmärkten,
der Preise für Seefische einschließlich Heringe auf allen Handelsstufen,
der Notierungen für Nichteisenmetalle an den Metallmärkten
an allen Tagen, an denen Umsätze stattfinden (Markttagen), durchgeführt.
(2) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Großhandelspreise für höchstens 30 Nahrungsmittel wöchentlich durchgeführt.
(3) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich
der Erzeugerpreise für Getreide,
der Erzeuger- und Großhandelspreise für Eier,
der Verbraucherpreise für Kartoffeln, Gemüse und Obst in den Monaten Mai bis Oktober
zweimal monatlich durchgeführt.

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