Gesetz - PreisStatGDV
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik
§ 1
(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich
- der Erzeuger- und Großhandelspreise für Speisekartoffeln, Gemüse und Obst,der Preise für Schlacht-, Nutz- und Zuchtvieh an den Viehmärkten,der Preise für Seefische einschließlich Heringe auf allen Handelsstufen,der Notierungen für Nichteisenmetalle an den Metallmärkten
(2) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Großhandelspreise für höchstens 30 Nahrungsmittel wöchentlich durchgeführt.
(3) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich
- der Erzeugerpreise für Getreide,der Erzeuger- und Großhandelspreise für Eier,der Verbraucherpreise für Kartoffeln, Gemüse und Obst in den Monaten Mai bis Oktober