Gesetz - PrKultbSaV
Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz"
§ 10
Der Beirat und seine einzelnen Mitglieder beraten den Stiftungsrat und den Präsidenten. Der Beirat und jedes seiner Mitglieder können dem Stiftungsrat und dem Präsidenten Vorschläge und Anregungen unterbreiten.

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