Gesetz - PrKultbSaV
Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz"
§ 12
Die Mitglieder der Organe der Stiftung sind verpflichtet, über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz, Organbeschluß oder besondere Anordnung vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu bewahren.

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