Gesetz - PrKultbSaV
Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz"
§ 14
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
(2) Der Haushaltsplan der Stiftung ist alljährlich rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres von dem Präsidenten im Entwurf aufzustellen, von dem Stiftungsrat festzustellen und von dessen Vorsitzenden dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Prüfung der Rechnung im Sinne des § 109 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung erfolgt durch die Vorprüfungsstelle. Sie untersteht dem Präsidenten unmittelbar. Bei ihrer Prüfungstätigkeit unterliegt sie fachlich nur den Weisungen des Bundesrechnungshofes. Sie legt dem Stiftungsrat das Ergebnis ihrer Prüfung mit den erforderlichen Bescheinigungen und Erläuterungen sowie mit der Stellungnahme des Bundesrechnungshofes vor. Der Stiftungsrat entlastet den Präsidenten auf Grund des Ergebnisses der Rechnungsprüfung; die Entlastung bedarf der Genehmigung des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien und des Bundesministeriums der Finanzen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet