Gesetz - PrKultbSaV
Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz"
§ 3
(1) Der Stiftungsrat wählt den Vorsitzenden und stellvertretende Vorsitzende auf die Dauer von drei Jahren; Wiederwahl ist zulässig. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Geschäftsordnung soll insbesondere Bestimmungen enthalten über die Einberufung, den Gang der Verhandlung und die Beurkundung der Beschlüsse des Stiftungsrates.