Gesetz - PrKultbSaV
Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz"
§ 3
(1) Der Stiftungsrat wählt den Vorsitzenden und stellvertretende Vorsitzende auf die Dauer von drei Jahren; Wiederwahl ist zulässig. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Geschäftsordnung soll insbesondere Bestimmungen enthalten über die Einberufung, den Gang der Verhandlung und die Beurkundung der Beschlüsse des Stiftungsrates.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet