Gesetz - PrLagerhBeihV
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Milcherzeugnisse
§ 4 Gewährung der Beihilfe
(1) Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zu stellen.
(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.