Gesetz - PrZBrGleichstV
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen
§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die bis zum 31. Dezember 1991 von den Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der BerufsfachschuleAusbildungsberuf, für den gleichgestellt wird
Abschlußprüfung als BürokaufmannBürokaufmann
Abschlußprüfung als BürogehilfinBürogehilfin
Abschlußprüfung als TeilezurichterTeilezurichter

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