Gesetz - PStG
Personenstandsgesetz
§ 15 Eintragung in das Eheregister
(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet
- 1.
- Tag und Ort der Eheschließung,
- 2.
- die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt sowie auf Wunsch eines Ehegatten seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,
- 3.
- die nach der Eheschließung geführten Familiennamen der Ehegatten.
(2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen
- 1.
- auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten,
- 2.
- auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
- 3.
- auf die Bestimmung eines Ehenamens.
















