Gesetz - PStG
Personenstandsgesetz
§ 16 Fortführung
(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über
1.
den Tod der Ehegatten, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse,
2.
die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
3.
die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
4.
jede Änderung des Namens der Ehegatten,
5.
jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft, sowie die Änderung oder die Löschung der eingetragenen Religionszugehörigkeit, wenn der betroffene Ehegatte dies wünscht,
6.
Berichtigungen.
Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.
(2) Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn das Nichtbestehen der Ehe rechtskräftig festgestellt ist. Die Angaben über einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, werden nicht fortgeführt; hiervon ausgenommen sind Änderungen, die auf die Zeit vor der Wiederverheiratung oder Begründung der Lebenspartnerschaft zurückwirken.

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