Gesetz - PStG
Personenstandsgesetz
§ 16 Fortführung
(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über
- 1.
- den Tod der Ehegatten, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse,
- 2.
- die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
- 3.
- die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
- 4.
- jede Änderung des Namens der Ehegatten,
- 5.
- jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft, sowie die Änderung oder die Löschung der eingetragenen Religionszugehörigkeit, wenn der betroffene Ehegatte dies wünscht,
- 6.
- Berichtigungen.
(2) Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn das Nichtbestehen der Ehe rechtskräftig festgestellt ist. Die Angaben über einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, werden nicht fortgeführt; hiervon ausgenommen sind Änderungen, die auf die Zeit vor der Wiederverheiratung oder Begründung der Lebenspartnerschaft zurückwirken.
















