Gesetz - PStG
Personenstandsgesetz
§ 28 Anzeige
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,
- 1.
- von den in § 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen mündlich oder
- 2.
- von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich
















