Gesetz - PStG
Personenstandsgesetz
§ 28 Anzeige
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,
1.
von den in § 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen mündlich oder
2.
von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich
spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

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