Gesetz - PStG
Personenstandsgesetz
§ 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung
(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen
- 1.
- die Hinweise auf Einträge in anderen Personenstandsregistern,
- 2.
- fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,
- 3.
- im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen.
(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen
- 1.
- im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,
- 2.
- im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist,
- 3.
- in allen Personenstandsregistern die Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.
(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören.
















